Quelle: IHK Pfalz
Allgemeines
Mit Datum vom 1.4.2004 ist durch die ehemalige
Regierung der neue Code Fiscal (Steuergesetzbuch) in Kraft getreten. Der Verabschiedung des
Steuergesetzbuches folgte der Regierungsbeschluss Nr. 44/2004 über die
Ausführung des Gesetzes. Das Steuergesetzbuch umfasst Regelungen zur
Gewinnsteuer, Einkommensteuer, Besteuerung von Mikrounternehmen,
Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, lokale Steuern, Besteuerung von
Vertretungen und Repräsentanzen. Zuständig für die Steuererhebung und
Kontrolle sowie für die Führung der Verzeichnisse über die Steuerpflichten
ist das Nationale Steuerverwaltungsamt.
Zum Ende des Jahres 2004 kam es in Rumänien zu einem Regierungswechsel. Die
neue Koalitionsregierung hat einschneidende Änderungen im Steuerrecht
eingeführt. Ziel dieser Veränderungen ist, die Steuerbelastung insgesamt
stark zu senken. Betroffen sind die Gewinn-/Körperschaftssteuer (Senkung von
25 auf 16 Prozent) sowie die Einkommenssteuer (ebenfalls auf 16 Prozent
abgesenkt). Dagegen wurde der Hebesatz für Mikrounternehmen von 1,5 auf 3
Prozent erhöht.
Einkommensteuer
- Tarife -
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit 16% (Flat Tax)
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 16% (Flat Tax)
Einkünfte aus Vermietung 16% (Flat Tax)
Einkünfte aus Investitionen: 16%
Dividenden und geschlossenen Investmentfonds:
Zinsen 16%
Übertragungen (Geschäftsanteile, Wertpapiere, Aktien): 1% für Veräußerungen
von Wertpapieren und Anteilen, die länger als 365 Tage gehalten wurden
(andere 16%).
Die neue Regierung Rumäniens hat als eine der ersten Amtshandlungen
durchgreifende Veränderungen in der Besteuerung von Einkommen vorgenommen.
Dabei kam es zu einer erheblichen Steuersenkung.
Es wird nur noch ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 16 Prozent
(flat tax rate) angewandt.
Bei der Ausgestaltung der Einkommensteuer für Einkünfte aus
nichtselbständigen Tätigkeiten sind bis zu einem monatlichen Bruttogehalt
von 1 000 neue Lei (RON) (ca.285,- Euro, Stand April 2006)persönliche
Freibeträge vorgesehen:
Persönliche Steuerfreibeträge in RON
350 RON für Steuerpflichtige, die eine Person unterhalten
450 RON für Steuerpflichtige, die zwei Personen unterhalten
550 RON für Steuerpflichtige, die drei Personen unterhalten
650 RON für Steuerpflichtige, die vier oder mehr Personen unterhalten
900 RON für Rentenbezieher
Bei einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 1 001 und 3 000 neuen Lei (RON)
nehmen die Freibeträge degressiv ab. Bei einem höheren Einkommen entfallen
die Freibeträge komplett.
Bei
Veräußerung von Grund und Boden werden 16% auf die Gewinne erhoben
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Die Dividendensteuer/Kapitalertragsteuer
Im Falle einer unmittelbaren Beteiligung deutscher
Kapitalgesellschaften an rumänischen Gesellschaften in Höhe von mindestens
10 Prozent werden von der rumänischen Seite an die deutsche
Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur in Rumänien mit einer
fünfprozentigen Quellensteuer belegt. In Deutschland werden diese Einkünfte
nicht noch einmal versteuert, sondern unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Bei deutschen Beteiligungen an rumänischen Gesellschaften, die weniger als
10 Prozent des Eigenkapitals umfassen, beträgt die Quellensteuer auf
Ausschüttungen 15 Prozent. Nach dem Prinzip der Steueranrechnung wird die in
Rumänien gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
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Gewinn-/Körperschaftssteuer
Die rumänische Gewinnsteuer entspricht der deutschen
Körperschaftssteuer und gilt auch für die rumänischen Personengesellschaften
(S.N.C. und S.C.S.).
Ähnlich wie bei der Einkommenssteuer hat der Regierungswechsel auch
einschneidende Veränderungen bei der Körperschaftssteuer mit sich gebracht.
Damit löst die neue Koalitionsregierung bereits nach ihrer ersten Sitzung am
29.12.2004 ein zentrales Wahlversprechen ein. Über eine
Dringlichkeitsverordnung wurde die Gewinn-/Körperschaftssteuer von 25 auf 16
Prozent gesenkt. Dabei wurden die erwartete Senkung auf 19 Prozent noch
übertroffen. Der Hebesatz von 16 Prozent ist nun identisch mit dem ebenfalls
neuen Hebesatz bei der Einkommenssteuer.
Der Standardsatz der Körperschaftssteuer betrug bisher 25%. Keine Steuer
wird auf Kapitalerhöhungen durch neue Kapitalzufuhr, durch Umwandlung von
Rücklagen und Neubewertung des Gesellschaftsvermögens erhoben und auf
Einnahmen, die ein Arbeitnehmer durch die Erstellung von Software erzielt.
Bei Kapitalerhöhungen aus einbehaltenen Gewinnen fällt eine Steuer in Höhe
von 10% an.
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Das Microunternehmen
ein Besteuerungssystem für kleine Gesellschaften
welche mindestens einen Mitarbeiter haben müssen und maximal neun
Mitarbeiter haben dürfen
Mit dem zum Jahresende 2004 erfolgten
Regierungswechsel stieg der Hebesatz von 1,5 auf 3 Prozent
(Bemessungsgrundlage ist der Umsatz).
Durch die Regierungsverordnung Nr. 24/2001 wurden ab dem 1. September 2001
für kleine Gesellschaften Steuervergünstigungen eingeführt. Danach wurde der
reguläre Hebesatz der Gewinnsteuer (seit dem 1.1.2005: 16%) durch eine
Umsatzsteuer in Höhe von lediglich 3 Prozent (vor dem 1.1.2005: 1,5%)
ersetzt, die auf die vierteljährlich erzielten Umsätze erhoben wird. In der
Zwischenzeit besteht für Mikrounternehmen ein Wahlrecht, ob sie sich einer
Besteuerung mit 16 % auf den Gewinn oder mit 3 % auf den Umsatz besteuern
lassen. Das bestehende Wahlrecht stellt eine deutliche Verbesserung für
Mikrounternehmen dar, die Verluste schreiben. Bis zum 31. Januar 2004 muss
der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden, welche Form der Besteuerung
gewählt wird.
Diese Form der Besteuerung ist voraussichtlich nur bis zum Jahr 2007
möglich.
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Das Doppelbesteuerungsabkommen(DBA)zwischen Deutschland und Rumänien
:
Das ehemalige DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien wurde
am 29.06.1973 geschlossen. Ein neues DBA, das weitgehend dem
OECD-Musterabkommen entspricht, wurde am 04.07.2001 unterzeichnet. Rumänien
hatte dieses Abkommen bereits im Jahre 2002 ratifiziert. Inzwischen wurde
dieses Abkommen auch in Deutschland am 12. November 2003 im
Bundesgesetzblatt verkündet und ist mit Datum vom 01.01.2004 in Kraft
getreten und anwendbar. Es sieht unter anderem Ermäßigungen bei der
Quellenbesteuerung vor.
Danach belaufen sich die Quellensteuersätze wie folgt:
Dividenden: grundsätzlich 15%; 5 % wenn eine deutsche GmbH oder AG
mindestens 10 % des Kapitals jenes Unternehmens hält, das die Dividende
ausschüttet.
Zinsen: 3 %
Lizenzgebühren: 3 %
Keine Quellensteuer darf auf Honorare, z.B. für technische Beratung und
Dienstleistungen deutscher Unternehmer und Experten in Rumänien, soweit
diese Unternehmer und Berater nicht in Rumänien ansässig und steuerpflichtig
sind und sich nur kurzfristig in Rumänien aufhalten, erhoben werden.
Allerdings werden die rumänische Finanzbehörden die Quellensteuer nicht nur
auf Lizenzgebühren im Rahmen von Lizenzverträgen erheben, sondern auch für
"Know-how-Transfer. Um Schwierigkeiten mit den rumänischen Steuerbehörden zu
vermeiden, sollte der Begriff "Know-how" in Verträgen daher möglichst
vermieden werden.
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Die Besteuerung von Repräsentanzen
Repräsentanzen (Vertretungen von ausländischer Unternehmen in Rumänien)
werden einheitlich mit einem Gegenwert von umgerechnet 4 000 Euro im Jahr
besteuert. Dieser Betrag ist auf zwei Teilbeträge aufgeteilt: am 20.06. und
am 20.12. müssen jeweils 2 000 Euro abgeführt werden. Maßgeblicher
Wechselkurs ist der Tageskurs, den die rumänische Nationalbank am Tag vor
dem jeweiligen Zahltag bekannt gibt. Die Gewinnsteuererklärung muss dann am
28.02. bzw. am 29.02. erfolgen.
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Mehrwertsteuer
Der Standardsatz für die Mehrwertsteuer in Rumänien auf Produkte und
Dienstleistungen beträgt 19 Prozent. Darüber hinaus existiert ein ermäßigter
Satz in Höhe von 9%.
Der rumänischen Mehrwertsteuer unterliegen:
die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die auf rumänischem
Steuergebiet erfolgen
Import von Waren einschließlich Sacheinlagen in das Gesellschaftskapital von
Handelsgesellschaften.
Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 9% gilt für:
-Hotelübernachtungen
-Bücher, Zeitungen, Zeitschriften
-Eintrittsgelder für Museen, Zoos, Messen, Ausstellungen
-Ausgewählte Arzneimittel
-Orthopädische Produkte
-Eintrittsgebühren für Museen
-Prothesen (keine Zahnprothesen)
-Arzneimittel
Steuerpflichtig, d.h. eine Verpflichtung zur Eintragung in das
Mehrwertsteuerverzeichnis, sind natürliche und juristische Personen, die
mehr als 200 000 neue Lei (RON, umgerechnet ca. 54 000 Euro, aktuelle
Umrechnung hier) Jahresumsatz erzielt haben. Liegt der Vorjahresumsatz
unterhalb von 200 000 neuen Lei besteht keine Mehrwertsteuerpflicht;
allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Durch einen Antrag bei dem
zuständigen Finanzamt können diese Unternehmen die Mehrwertsteuerpflicht -
und damit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung - trotzdem erhalten.
Unternehmen, deren Umsatz im vorausgegangenen Jahr weniger als 400 000 neue
Lei (RON, umgerechnet ca. 108 000 Euro) betragen hat, können auf Antrag ihre
Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich einreichen. Alle anderen
Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer monatlich erklären und am 25. Tag des
Monats für den vorhergehenden Monat abführen.
Weiterhin bleiben einige Posten Mehrwertsteuerfrei:
-Export von Waren
-Soziale und medizinische Einrichtungen
-Bildungs- und Forschungsinstitutionen
-Kredit- und Versicherungsgewerbe
-Investmentunternehmen
-Exporte von Dienstleistungen (allerdings müssen Honorare für exportierte
Dienstleistungen auf ein -Konto bei einer akkreditierten rumänischen Bank
gezahlt bzw. überwiesen werden)
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